Liegt bei einem Menschen die Pflegestufe 3 vor und ist zudem ein besonders intensiver und hoher Aufwand für die tägliche Pflege notwendig, kann die sogenannte Härtefallregelung in beantragt werden. Für Personen, die unter diese Regelung fallen, gibt es höhere angepasste Sätze seitens der Pflegeversicherung. Voraussetzung für einen Härtefallantrag ist, dass grundpflegerische Unterstützung wenigstens sechs Stunden am Tag erforderlich ist, wovon sie mindestens drei Mal während der Nacht erfolgen muss. Das heißt also, dass rund um die Uhr eine Pflegeperson zur Verfügung stehen muss. Bei vollstationär gepflegten Personen in wird auch die dauerhafte medizinische Behandlungspflege als Teil dieser aufzuwendenden Zeit betrachtet und demzufolge mit in den Zeitaufwand eingerechnet.
Ein Anspruch auf Leistungen nach der Härtefallregelung ist ebenfalls gegeben, wenn die Grundpflege für den Pflegebedürftigen in den Nachtphasen nicht mehr von nur einer Pflegekraft bewältigt werden kann. Es muss also eine zusätzliche Pflegekraft Hilfe leisten, wobei es wichtig ist, dass bei mindestens einer Verrichtung – egal ob am Tag oder in der Nacht – eine Person eine Aufgabe verrichtet, die nicht professionell als Pflegekraft tätig ist. Hierzu zählen vor allem die Angehörigen der oder des Pflegebedürftigen.